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betrieb darin ein Schönheitsstudio. Da die Wände schimmelten, forderte sie eine Mietzinsreduktion. Der Vermieter wies die Forderung ab: Im Vertrag stehe, dass die Wände Feuchtigkeit abgeben könnten. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht gaben der Frau recht und reduzierten die Miete um 40 Prozent. Die Räume seien übermässig feucht. Die Mieterin habe mit Luftentfeuchtern und spezieller Farbe versucht, das Problem zu beheben.
Bundesgericht, Urteil 4A_94/2021 vom 1. Februar 2022
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