Die Zürcher Stadtpolizei wurde beauftragt, die Wohnung eines Ehepaars zu durchsuchen. Das Migrationsamt vermutete eine Scheinehe. In der Folge widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des türkischen Ehemanns und wies ihn aus der Schweiz aus. Dieser wehrte sich: Die Durchsuchung sei unzulässig gewesen.

Das Bundesgericht war anderer Meinung: Bei Verdacht auf Scheinehe genüge die im Ausländergesetz verlangte Mitwirkungspflicht als Rechtsgrundlage, sofern die Wohnungsdurchsuchung nicht zwangsweise erfolge. In diesem Fall habe die Frau nicht gegen die Durchsuchung protestiert.

Bundesgericht, Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024