Das neue Jahr begann für Renzo Polti (Name geändert) aus Sempach LU nicht gut. Am 5. Januar verursachte er mit seinem Alfa Romeo Giulia einen Unfall. Fazit: Totalschaden. Das Auto war geleast. Im vergangenen August hatte er bei FCA Capital Suisse einen Vertrag mit fünf Jahren Laufzeit abgeschlossen. Die Firma gehört zum Fiat-Chrysler-Konzern.
Wie vertraglich vereinbart, schloss Polti für den Wagen eine Vollkaskoversicherung mit Zeitwertzusatz ab. Er ging deshalb davon aus, dass die Versicherung bei einem Unfall für den vollen Schaden aufkommt – abzüglich Selbstbehalt von 1000 Franken.
Das war aber nicht der Fall. Die Generali berechnete den Zeitwert des Autos auf 38 500 Franken. Im Leasingvertrag war der Wert des Autos mit 41 900 Franken eingetragen. Vom Zeitwert zog die Generali 7,7 Prozent Mehrwertsteuer und 1000 Franken Selbstbehalt ab. Den resultierenden Betrag von Fr. 34 747.45 überwies sie direkt dem Eigentümer des Alfa Romeo, der Leasinggesellschaft FCA Capital Suisse. Denn Leasingnehmer sind zwar Versicherungsnehmer, sie treten aber ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung jeweils an den Eigentümer des geleasten Wagens ab.
Leasingfirma ging von einem unrealistisch hohen Wert aus
Die Leasinggesellschaft war mit dem erhaltenen Betrag nicht zufrieden. Sie stellte Renzo Polti Mitte April eine Schlussabrechnung zu und verlangte eine Nachzahlung von Fr. 7095.80. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Summe der bis Vertragsablauf im Jahr 2023 geschuldeten Leasingraten, dem damaligen Restwert von 7000 Franken abzüglich Zinsrückvergütung infolge vorzeitiger Zahlung – zuzüglich Fr. 2991.60 Mehrwertsteuer. Von diesem Betrag zog die Leasinggesellschaft die Versicherungsleistung der Generali ab.
Die Restforderung ergab sich dadurch, dass die Leasinggesellschaft von einem höheren Wert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt ausging als die Versicherung. FCA Capital Suisse schrieb den Autowert linear über die fünf Leasingjahre ab. Der Versicherer hingegen legte den Zeitwert nach eigenen Grundlagen fest. Der Wert eines Neuwagens sinkt in den ersten zwei Jahren sehr schnell.
Andererseits zog die Generali bei der Berechnung der Leistung die Mehrwertsteuer ab. FCA Capital hingegen verlangte sie von Polti auf die künftigen Leasingraten und den Restwert des Wagens bei Rückgabe bezogen, obwohl das Auto gar nicht mehr existiert. Polti ist kein Einzelfall. Der Berner Leasingspezialist und Anwalt Konrad Rothenbühler kennt das Problem solcher Zusatzforderungen.
Unzulässigerweise noch Mehrwertsteuer obendrauf
Rechtlich ist die Schlussabrechnung im Fall Polti unhaltbar: Die Generali muss die aus der Vollkaskoversicherung geschuldete Leistung gestützt auf die Police auszahlen. Dabei hat sie dem Zeitwert den Kaufpreis des Wagens inklusive Mehrwertsteuer zugrundezulegen. Die Versicherungsleistung ist nicht mehrwertsteuerpflichtig, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber saldo bestätigt. Daran ändert nichts, dass der Anspruch vom Leasingnehmer an die FCA Capital abgetreten wurde.
Leasinggeberin FCA Capital hat gegenüber Polti einen Schadenersatzanspruch, weil der Vertrag aufgrund des Unfalls des Leasingwagens mit Totalschaden nicht mehr erfüllt werden kann. Die Schlussrechnung der Leasinggesellschaft liess aber ausser Acht, dass Schadenersatzzahlungen nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. FCA Capital wollte dazu nicht Stellung nehmen.
Auto-Leasing: Viele Nachteile
Beim Autoleasing sind Sie Mieter des Fahrzeuges – und nicht Eigentümer. Trotzdem müssen Sie gemäss Vertrag
eine Vollkaskoversicherung abschliessen und für den Service zu einer Markengarage gehen. Der Wechsel zu einer günstigeren Garage ist meist nicht möglich.
Leasing ist teurer als der Barkauf. Die Leasingfirma schlägt auf die monatlichen Leasingraten einen Zins. Diese Zinsen können Private in der Steuererklärung nicht als Schuldzinsen abziehen.
Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist sehr teuer. Denn der Wertverlust eines Autos ist besonders in den ersten Jahren ausgesprochen hoch. Diesen Wertverlust müssen Sie als Leasingnehmer tragen.
Nach Ende der Vertragslaufzeit müssen Sie als Leasingnehmer das Auto an die Garage zurückgeben. Allfällige Kosten für die Behebung übermässiger Gebrauchsspuren muss der Leasingnehmer übernehmen. Das führt oft zu Streitigkeiten.
Der Leasingnehmer am Vertragsende grundsätzlich keinen Anspruch, das Auto zum Restwert zu übernehmen.