Die SBB werben dafür, mit dem Auto zum Bahnhof und dann im Zug weiter zu fahren: «Parkieren Sie Ihr Auto an einem von rund 600 P+Rail-Bahnhöfen und reisen Sie schnell und entspannt zum Ziel.»
Ein Tag kostet je nach Standort bis zu 20 Franken, ein Jahresabo bis zu 1600 Franken. «Am einfachsten» miete man die Parkplätze in Bahnhofsnähe über die P + Rail-App, steht auf der SBB-Webseite. Nur heisst es dort aber noch: «Bitte beachten Sie, dass auch bei vorgängigem Ticketkauf kein Anspruch auf einen freien Parkplatz besteht (keine Rückerstattung).»
Tatsächlich steht in den Vertragsbedingungen: «Platzmangel berechtigt nicht zu einer Kostenerstattung.» Ausgeschlossen sind auch «Ansprüche auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn» wegen besetzter Parkplätze.
Mit anderen Worten: Die SBB kassieren auch dann, wenn sie die vertragliche Leistung nicht erbringen, und schliessen ausdrücklich eine Rückerstattung aus. Betroffen sind Einmalparkierer und Besitzer von Monats- und Jahresabos.
SBB-Sprecher Daniele Pallecchi sagt: «Das Bewirtschaftungssystem der P+Rail-Parkplätze bietet die notwendige Flexibilität, damit möglichst viele Kundinnen und Kunden von den bahnhofsnahen Parkplätzen profitieren und bequem vom Auto auf den ÖV umsteigen können.» Bei stark frequentierten Anlagen sei die Anzahl Abos beschränkt, um eine Überlastung der Anlage zu vermeiden.
Zusätzliche Einnahmen dank Parkplatznot
Der Parkplatzmangel beschert den SBB sogar noch Zusatzeinnahmen: Swisspass-Inhaber können an 30 grösseren Bahnhöfen einen Parkplatz reservieren, wenn sie auf Nummer sicher gehen wollen. Dafür verlangen die SBB zusätzlich zur Parkgebühr eine «Reservationspauschale» von bis zu 10 Franken – und zwar für jedes Parkieren.
Thomas Probst, Professor für Privatrecht an der Universität Freiburg, sagt dazu: «Die Vertragsklausel, die das Geschäftsrisiko der SBB bei einer Überbelegung der Parkplätze generell auf die Kundschaft überwälzt, ist ungewöhnlich und nicht gültig.»
Wer keinen Parkplatz findet, kann Geld zurückfordern
Gegenüber Kunden sei diese Klausel zudem missbräuchlich im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch die Bedingung, die den Schadenersatz generell ausschliesst, verstösst gemäss Probst «gegen zwingendes Recht und ist ungültig». Das bedeutet: Wer trotz Mietvertrag keinen freien Parkplatz erhält, kann den Preis für diesen Tag zurückfordern – auch dann, wenn man keine Reservationsgebühr bezahlt hat.