1 Dürfen Vermieter bewohnte Liegenschaften renovieren?
Ja, auch gegen den Willen der Mieter. Vermieter müssen die Mieter zuvor nicht anhören oder auf deren Wünsche eingehen. Aber sie müssen die Unannehmlichkeiten für die Mieter so gering wie möglich halten.
2 Wie lange im Voraus müssen Umbauarbeiten angekündigt werden?
Gemäss Gesetz «rechtzeitig». Umfassende Sanierungen sollten einige Monate vorher angekündigt werden. Vermieter müssen die Mieter umfassend über den geplanten Umbau orientieren – entweder schriftlich oder an einer Mieterversammlung.
3 Darf mit der Renovation schon während der Kündigungsfrist begonnen werden?
Nein. Bei einer gekündigten Wohnung gilt ein Renovationsverbot. Die Arbeiten dürfen erst nach dem Auszug der Mieter begonnen werden. Bereits begonnene Arbeiten können mit einer Kündigung aber nicht gestoppt werden.
4 Darf Mietern im Hinblick auf eine Renovation gekündigt werden?
Ja. Mieter können die Kündigung aber bei der Mietschlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten. Dafür haben sie ab Empfang der Kündigung 30 Tage Zeit. Können die geplanten Arbeiten auch in einer bewohnten Liegenschaft ohne wesentliche Verzögerungen und Komplikationen durchgeführt werden, haben Mieter im Streitfall gute Chancen, dass die Kündigung für ungültig erklärt wird.
5 Können Mieter auch nach einer Sanierungskündigung eine Verlängerung des Mietverhältnisses beantragen?
Ja, falls die Kündigung zum Härtefall wird. Das Begehren muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Die maximale Erstreckungsdauer beträgt bei Wohnungen vier, bei Geschäftsräumen sechs Jahre.
6 Können Mieter in alten Liegenschaften eine Renovation verlangen?
Nein. Solange das Mietobjekt zum vertraglich vereinbarten Zweck taugt, haben Mieter keinen Anspruch auf eine Renovation. Nur Mängel in der Wohnung müssen behoben werden.
7 Müssen die Mieter den Handwerkern Platz freiräumen?
Ja. Mieter sind verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um eine möglichst reibungslose Renovation zu gewährleisten.
8 Haben Mieter für die Dauer des Umbaus eine Mietzinsreduktion zugut?
Ja. Renovationen von Liegenschaften führen zu Beeinträchtigungen der Wohnqualität. Für die Periode des Umbaus besteht für die Mieter daher ein Anspruch auf einen reduzierten Mietzins. Die Höhe der Reduktion hängt vom Ausmass der Beeinträchtigungen ab. Es empfiehlt sich, während der Renovation ein «Umbautagebuch» zu führen. Solche Notizen können wertvoll sein, wenn es in einem späteren Verfahren darum gehen sollte, die tatsächlichen Störungen nachzuweisen.
9 Dürfen Vermieter nach einer Renovation den Mietzins erhöhen?
Ja, soweit die Investitionen wertvermehrend sind – wenn also beispielsweise ein Laminatboden durch ein Holzparkett ersetzt oder das Haus besser isoliert wird.
10 Dürfen Mieter ihre Wohnung auch selbst umbauen?
Ja, falls die Arbeiten nicht in die Substanz der Wohnung eingreifen und nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder problemlos rückgängig gemacht werden können. Zudem müssen die Mieter eine schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Wird nichts anderes vereinbart, müssen Mieter den ursprünglichen Zustand später nicht wiederherstellen – und sie können eine Entschädigung verlangen, falls das Mietobjekt beim Auszug einen erheblichen Mehrwert aufweist.