1 Was muss man bei der Anstellung von Putzpersonal im Haushalt beachten?
Es gibt zwei Möglichkeiten für Verträge: Man kann einen Vertrag mit einer Putzagentur abschliessen oder selbst jemanden anstellen. Bei einer Agentur zahlt man ein Honorar und muss sich weiter um nichts kümmern. Für die Lohnabrechnung und die Sozialversicherung ist die Agentur zuständig. Stellt man selbst jemanden an, ist man Arbeitgeber und muss sich um Arbeitsvertrag, Lohn und Sozialversicherungsbeiträge kümmern.
2 Darf ein Putzangestellter auch auf selbständiger Basis arbeiten?
Ja, aber nur, wenn die AHV-Ausgleichskasse die selbständige Tätigkeit bewilligt. Das ist etwa dann der Fall, wenn jemand einige verschiedene Auftraggeber hat und von keinem wirtschaftlich abhängig ist.
3 Braucht es einen schriftlichen Vertrag?
Nein, auch ein mündlicher Vertrag ist gültig. Zur Vermeidung von Unklarheiten ist es aber empfehlenswert, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten und alle wichtigen Punkte zu regeln.
4 Was gilt, wenn man mit einer Haushaltshilfe keinen schriftlichen Vertrag abschliesst?
In diesem Fall gelten die sogenannten Normalarbeitsverträge der Kantone. Jeder Kanton hat für Reinigungspersonal im Haushalt unterschiedliche Regeln aufgestellt.
5 Muss man angestelltes Putzpersonal bei einer Behörde anmelden?
Ja, bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Verdient eine Putzhilfe nicht mehr als Fr. 1837.50 pro Monat, kann der Arbeitgeber eine vereinfachte Abrechnung beantragen. Dann kann er vom Lohn die Sozialversicherungsbeiträge und eine Quellensteuer von fünf Prozent abziehen und der Kasse Ende Jahr den Lohn melden.
6 Sind auch bei einem tiefen Pensum AHV-Beiträge geschuldet?
Ja. Ausnahme: Putzpersonal unter 25 Jahren ist nicht beitragspflichtig, sofern der Jahreslohn 750 Franken nicht übersteigt. Und bei Arbeitnehmern im Rentenalter müssen nur Lohnanteile abgerechnet werden, die pro Monat 1400 Franken überschreiten.
7 Ist eine Unfallversicherung obligatorisch?
Ja. Jeder Arbeitgeber muss sein Personal gegen Berufsunfälle versichern. Beträgt das Arbeitspensum acht Stunden pro Woche oder mehr, ist auch eine Versicherung für Freizeitunfälle obligatorisch.
8 Ist ein bestimmter Mindestlohn geschuldet?
Nur wenn eine Putzhilfe mindestens fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet. Dann sind Mindestlöhne einzuhalten, die je nach Ausbildung und Berufserfahrung zwischen Fr. 19.50 und
Fr. 23.55 pro Stunde liegen.
9 Wie hoch ist der Lohn bei Krankheit?
Im Arbeitsvertrag kann man sich entweder auf eine Krankentaggeldversicherung einigen oder auf eine Regelung gemäss Obligationenrecht. Im letzteren Fall beträgt die Lohnzahlungspflicht bei Krankheit im ersten Jahr drei Wochen. Für die weiteren Dienstjahre verlängert sich der Lohnanspruch je nach kantonaler Gerichtspraxis um weitere Wochen. Ohne Abmachung im Vertrag sehen mehrere Kantone eine Pflicht für eine Krankentaggeldversicherung vor.
10 Wie viele Ferientage hat Putzpersonal zugut?
Mindestens vier Wochen pro Jahr. In den kantonalen Normalarbeitsverträgen sind teilweise fünf oder sechs Wochen Ferien vorgesehen. Nur bei sehr unregelmässigen Einsätzen dürfen Ferien durch einen Ferienzuschlag auf dem Stundenlohn ausbezahlt werden. Wer regelmässig eine Putzhilfe beschäftigt, muss die Ferien in Form von Freizeit gewähren.