Ein Genfer Paar beauftragte eine Baufirma, einen Swimmingpool und eine Holzterrasse für 132000 Franken zu bauen. Ein Jahr nach Fertigstellung beanstandete das Paar diverse Mängel. An der Poolwand hatten sich Blasen gebildet, der Pool war nicht dicht, und das Holz der Terrasse splitterte ab. Das Paar liess die Mängel durch zwei andere Firmen für 53'000 Franken beheben und forderte diesen Betrag vom Poolbauer zurück. Das erstinstanzliche Genfer Gericht hiess die Klage weitgehend gut.

Das Kantonsgericht und das Bundesgericht bestätigten den Entscheid. Die Reparaturkosten würden dem Minderwert des Pools entsprechen. Daher muss die Baufirma diesen Betrag übernehmen.

Bundesgericht, Urteil 4A_303/2023 vom 26. März 2024