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13.09.2023
Die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft verschickte einem Hauseigentümer einen Entscheid mit einem eingeschriebenen Brief. Der Pöstler konnte ihm den Brief nicht aushändigen und warf eine Abholeinladung mit einer siebentägigen Frist in den Briefkasten. Der Eigentümer verlängerte die Abholfrist bei der Post um weitere sieben Tage und holte den Brief am Ende der verlängerten Frist ab. Dann erhob er Beschwerde.
Das Kantonsgericht Baselland beurteilte die Eingabe als verspätet. Denn ein Entscheid einer Behörde, der mit einem Einschreiben zugestellt wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem Zustellversuch als zugestellt. Eine Verlängerung der Abholfrist durch die Post verlängert die Beschwerdefrist nicht.
Kantonsgericht Baselland, Urteil 810 23 90 vom 3. Mai 2023
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