Eine Genfer Polizistin wehrte sich gegen die Pflicht, alle zwölf Stunden auf ihr Handy zu schauen und sich bei Bedarf zur Arbeit zu begeben, auch wenn kein Notfall vorlag. Die Frau berief sich unter anderem auf das Grundrecht auf ein analoges Leben, das in der Genfer Kantonsverfassung garantiert ist. Sämtliche Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen ihre Klage jedoch ab. Die Pflicht, alle zwölf Stunden das Handy zu konsultieren, stelle keine Pflicht dar, jederzeit auf Mitteilungen zu reagieren.

Bundesgericht, Urteil 1C_316/2024 vom 6.2.2025