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Eine 27-jährige Mutter aus dem Kanton Appenzell-Innerrhoden erkrankte an Multipler Sklerose und wurde arbeitsunfähig. Die kantonale IV-Stelle sprach ihr eine Viertelrente zu. Die Pensionskasse verweigerte die Leistung. Sie lehnte auch Verzugszinsen für die verspätete Rentenzahlung ab, weil das Reglement keine Verzugszinsen vorsehe. Das Bundesgericht sprach der Frau die Rente aber zu und verpflichtete die Kasse dazu, 1 Prozent Verzugszins zu zahlen. Das entspreche dem Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge. Ohne Reduktion im Reglement läge der Verzugszins bei fünf Prozent pro Jahr.
Bundesgericht, Urteil 9C_165/2022 vom 16. März 2023
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