Eine Pensionskasse vermietete einem Genfer eine Vier-Zimmer-Wohnung. Der Mann forderte eine Mietzinssenkung, nachdem der Referenzzins für Hypotheken gesunken war. Die Pensionskasse beharrte jedoch auf der bisherigen Miete. Sie sei auf eine Rendite von 4,55 Prozent angewiesen, um den Versicherten die Renten auszahlen zu können. Das Genfer Mietgericht senkte den Mietzins trotzdem. Alle Instanzen bis hin zum Bundesgericht bestätigten den Entscheid.

Vermieter dürften auf dem investierten Kapital keine höhere Rendite als den Referenzzins plus zwei Prozent erzielen – also zurzeit 3,75 Prozent. Das gelte auch für Pensionskassen.

Bundesgericht, Urteil 4A_241/2023 vom 29.7.2024