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Grundsätzlich ja, falls Sie die Schweiz definitiv verlassen. Aber: Ziehen Sie in ein EU- oder Efta-Land, darf die Freizügigkeitsleistung aus dem Obligatorium nicht ohne weiteres ausgezahlt werden. Die Pensionskasse muss dann prüfen, ob Sie im neuen Wohnsitzstaat einer obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Invalidität und Tod angeschlossen werden. Falls ja, darf das obligatorische Guthaben nicht bar bezogen werden. Sie müssen deshalb ein Formular zur Abklärung der Sozialversicherungspflicht im betreffenden Staat ausfüllen und dem Sicherheitsfonds zukommen lassen. Die Antragsformulare inklusive Merkblätter für die einzelnen Staaten sind auf www.verbindungsstelle.ch unter «Barauszahlung bei Ausreise» abrufbar. Vorsorgegelder, die nicht ausgezahlt werden dürfen, können frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Pensionierungsalters bezogen werden. Bis dahin müssen sie auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice in der Schweiz angelegt werden.
Guthaben im überobligatorischen Teil werden beim endgültigen Verlassen der Schweiz ohne Einschränkung ausgezahlt.
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