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Ein Paar mietete eine Vierzimmerwohnung in Montreux VD für 2280 Franken pro Monat. Nachdem es erfahren hatte, dass der Vormieter nur 1562 Franken zahlte, forderte es eine entsprechende Mietzinsreduktion. Das Mietgericht in Lausanne reduzierte den Zins aber wegen der privilegierten Lage der Liegenschaft nur auf 1800 Franken. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid: Dieser Mietzins sei orts- und quartierüblich. Ein Mietgericht dürfe Zustand und Lage einer Wohnung bei der Festlegung des Zinses berücksichtigen.
Bundesgericht, Urteil 4A_554/2021 vom 2. Mai 2022
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