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Eine Hauswartin arbeitete zehn Jahre im Teilzeitpensum für eine Wohnsiedlung in Basel. Dann kündigte der Eigentümer der Frau. Anschliessend forderte sie eine Entschädigung von 32 000 Franken für Pikettdienste. Sie habe in der Hauswartswohnung gelebt und sei rund um die Uhr für die Anwohner verfügbar gewesen. Das Zivilgericht Basel wies die Klage der Frau ab. Zum gleichen Urteil kam das Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Arbeitsvertrag habe keinen Bereitschaftsdienst vorgesehen. Die Angestellte sei zwar grundsätzlich über eine E-Mail-Adresse und ein Handy erreichbar gewesen. Sie sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, rasch zu handeln. Die Hauswartin hätte die Anrufe und E-Mails ebenso gut am nächsten Arbeitstag erledigen können.
Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil ZB.2019.4 vom 21. November 2019
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