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Ein Chauffeur aus dem Kanton Luzern arbeitete laut Vertrag zu einem Tageslohn auf Abruf – «in der Regel zwischen 06:30 und 17:30 Uhr». Nach Beendigung des Arbeitsvertrags forderte der Fahrer Lohn für Überstunden von 24 114 Franken. Begründung: Laut Bundesamt für Statistik sei eine Arbeitszeit von 42,6 Stunden üblich. Er habe wöchentlich aber mehr gearbeitet. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Es sei keine fixe Arbeitszeit vereinbart worden. Daher gebe es keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden.
Bundesgericht, Urteil 4A_614/2019 vom 26. Februar 2020
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