Ein Student eines Nachdiplomstudiengangs der ETH Lausanne schrieb in der Abschlussarbeit 24 Prozent des Textes wörtlich von anderen Werken ab, ohne diese Zitate in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen. Die Hochschule beurteilte die Arbeit als Plagiat, der Student fiel durch die Prüfung. Er argumentierte vergeblich, er habe die Quellen in den Fussnoten genannt. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht sahen es anders: Der ­Student habe fremden Text als seinen ­eigenen ausgegeben.

Bundesgericht, Urteil 2C_260/2023 vom 4. August 2023