Ein Neuenburger kaufte einen gebrauchten VW T5, laut Vertrag «ohne Garantie». Später stellte er fest, dass im Auto nicht der Originalmotor war, sondern der ­eines anderen VW-­Modells. Der Käufer forderte das Geld zurück plus Schadenersatz. Das Zivilgericht hiess die Klage gut. Es verpflichtete den Verkäufer zur Erstattung des Kaufpreises plus Unter­haltskosten.

Der Ausschluss der Garantie sei nicht gültig. Der Mangel sei arglistig verschwiegen worden. Damit könne ein Käufer beim Autokauf nicht rechnen. Das Kantons­gericht Neuenburg bestätigte das Urteil.

Kantonsgericht Neuenburg, Urteil CACIV.2023.78 vom 16. Januar 2024