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Ein Neuenburger kaufte einen gebrauchten VW T5, laut Vertrag «ohne Garantie». Später stellte er fest, dass im Auto nicht der Originalmotor war, sondern der eines anderen VW-Modells. Der Käufer forderte das Geld zurück plus Schadenersatz. Das Zivilgericht hiess die Klage gut. Es verpflichtete den Verkäufer zur Erstattung des Kaufpreises plus Unterhaltskosten.
Der Ausschluss der Garantie sei nicht gültig. Der Mangel sei arglistig verschwiegen worden. Damit könne ein Käufer beim Autokauf nicht rechnen. Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte das Urteil.
Kantonsgericht Neuenburg, Urteil CACIV.2023.78 vom 16. Januar 2024
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