Ein St. Galler bezog wegen Rücken- und Beinleiden eine halbe IV-Rente. Die zuständige IV-Stelle überprüfte den Anspruch und ordnete ein Gutachten bei einem Orthopäden an, der nicht mehr im Ärzteregister eingetragen war. Der Rentner wehrte sich gegen die Wahl des Gutachters. Das Versicherungsgericht gab ihm recht: Weil der Orthopäde nicht mehr im Ärzteregister verzeichnet  sei, dürfe er keine Gutachten erstellen. 

Versicherungsgericht St. Gallen, Urteil IV 2020/249 vom 2. Dezember 2021