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Fall 1: Eine Krankenkasse betrieb einen Versicherten für ausstehende Prämien. Er stoppte die Betreibung per Rechtsvorschlag. Die Kasse hob diesen mit eigener Verfügung auf und wollte die Betreibung fortsetzen. Das Betreibungsamt Schaffhausen weigerte sich jedoch, weil die Verfügung mit A-Post plus verschickt worden war. Im Gegensatz zu einem Einschreiben wird bei dieser Sendeart der Empfang nicht durch Unterschrift quittiert. Dagegen wehrte sich die Kasse beim Obergericht vergeblich, hatte aber beim Bundesgericht Erfolg: Ein Auszug aus der elektronischen Sendungsverfolgung genüge, damit das Betreibungsamt das Verfahren fortsetzen könne.
Der Kunde hat dann die Möglichkeit, zu bestreiten, dass er die Sendung erhalten hat. Macht er dies, kann die Kasse die Zustellung nicht beweisen.
Bundesgericht, Urteil 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016
Fall 2: Auch das Kantonsgericht Luzern behandelte einen Fall, bei dem es um die Zustellung per A-Post plus ging: Die Staatsanwaltschaft sistierte ein Strafverfahren und schickte dem Anzeigeerstatter die Verfügung per A-Post plus. Dieser erhob Einsprache, laut Staatsanwaltschaft aber mehr als zwei Wochen zu spät. Das Kantonsgericht machte jedoch klar: Die Strafprozessordnung verlangt bei Strafverfahren ausdrücklich eine Mitteilung per Einschreiben oder eine andere schriftliche Empfangsbestätigung. Die Beschwerde des Mannes war deshalb noch rechtzeitig erhoben worden.
Kantonsgericht Luzern, Entscheid 2N 16 15 vom 6. April 2016
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