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Die Glasfensterfront einer Villa wurde durch unsachgemässe Reinigung zerkratzt. Der Eigentümer liess die Scheiben nicht ersetzen, verlangte aber von der Reinigungsfirma rund 411 000 Franken Schadenersatz. Die Summe entsprach einer Offerte für den Ersatz der Scheiben. Das erstinstanzliche Genfer Gericht wies die Klage des Eigentümers gegen die Reinigungsfirma ab. Das Genfer Kantonsgericht hingegen verpflichtete die Reinigungsfirma zur Zahlung der verlangten Summe. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Begründung: Die Glasscheiben hätten nicht repariert werden können. Deshalb habe der Eigentümer Anspruch auf den Betrag, den die Fenster bei einer Neuanschaffung kosten würden.
Bundesgericht, Urteil 4A_61/2015 vom 25. Juni 2015
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