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Ein Patient erhielt eine Zahnbrücke. Dem Patienten war es nicht möglich, damit «etwas ganz zu zerbeissen». Das Bundesgericht wies die Klage des Patienten auf Schadenersatz trotzdem ab. Der Auftrag eines Zahnarztes bestehe nicht darin, die Gesundheit wiederherzustellen. Er müsse lediglich sorgfältig arbeiten. Trotz unbefriedigendem Ergebnis sei dies hier der Fall gewesen.
Bundesgericht, Urteil 4A_216/2016 vom 26.9.2016
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