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Die getrennt lebenden Eltern einer Tochter mit gemeinsamem elterlichem Sorgerecht stritten sich über den Wohnsitz des Kindes, weil dieser für den Schulbesuch entscheidend ist. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschied, dass der Wohnsitz der Mutter auch für das Kind massgebend sei. Sie kümmere sich zeitlich etwas mehr um das Kind. Dagegen wehrte sich der Vater. Doch auch das Kantonsgericht Luzern stellte auf die Betreuungszeit ab. Die Tochter muss deshalb am Wohnort der Mutter die Schule besuchen.
Kantonsgericht Luzern, Entscheid 3H 15 116 vom 3. August 2016
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