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Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen hatte eine Zusatzversicherung für die halbprivate Abteilung im Spital. Er beantragte eine Kostengutsprache für eine psychiatrische Behandlung. Die Krankenkasse übernahm aber nur die Kosten der allgemeinen Abteilung. Begründung: Bei psychischen Krankheiten bestehe kein Anspruch auf die halbprivate Abteilung. Das stehe so in den AGB. Der Mann gelangte an das Versicherungsgericht St. Gallen. Er argumentierte, die Klausel sei ungewöhnlich und ungültig. Das Bundesgericht wies die Klage ab. Der Mann sei ein Kenner der Versicherungsbranche. Daher habe er mit einer solchen Ausnahme rechnen müssen.
Bundesgericht, Urteil 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018
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