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Ein Golfer schlug einen Ball, überdrehte dabei das rechte Knie und erlitt einen Meniskusriss und Knorpelschäden. Die Axa verweigerte die Unfallleistungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Golfers gut und verpflichtete die Unfallversicherung zur Leistung. Diese gelangte ans Bundesgericht und bekam recht. Ein Golfabschlag sei eine gewöhnliche Bewegung. Eine dabei entstehende Verletzung könne nicht als Unfall betrachtet werden. Die Unfallversicherung muss deshalb keine Leistung erbringen. Es ist ein Fall für die Krankenkasse.
Bundesgericht, Urteil 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017
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