Inhalt
Ein Eigentümer brachte an der Hausfassade seiner Nachbarn ein privates Parkverbotsschild an. Es kam zum Streit, ob das Schild rechtmässig angebracht war. Darauf demontierten die Nachbarn das Parkverbotsschild und übergaben es dem Eigentümer. Dieser erstattete Anzeige. Die Staatsanwaltschaft Luzern stellte das Strafverfahren gegen die Nachbarn ein. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte den Entscheid: Eine kurze und geringfügige Funktionseinschränkung sei keine Sachbeschädigung. Der Besitzer montierte das Schild später korrekt an einer einbetonierten Stange.
Kantonsgericht Luzern, Urteil 2N 16 97 vom 6. Dezember 2016
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden