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Der Vermieter kündigte einer Frau die Wohnung. Sie habe Gegenstände im Keller, Treppenhaus und Garten deponiert. Zuvor hatte der Vermieter die Frau erfolglos verwarnt. Das Obergericht des Kantons Zürich liess den Vermieter mit seiner Klage abblitzen. Richtigerweise hätte der Vermieter die Sachen wegräumen lassen müssen. Eine Kündigung sei unverhältnismässig.
Obergericht Zürich, Urteil PD170001 vom 8. Juni 2017
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