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Ein Mieter aus Zürich hatte mehrere Zimmer seiner Wohnung untervermietet. Er informierte die Vermieterin nur über den ersten Untermieter.
Für weitere vier Untermieter fragte er nicht, ob sie einverstanden sei. Deshalb kündigte die Vermieterin die Wohnung. Der Mann focht die Kündigung an. Das Mietgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen seine Klage ab. Ein Mieter brauche für jedes Untermietverhältnis die Zustimmung des Vermieters. Zudem habe er von den Untermietern einen unberechtigten Zuschlag auf die Hauptmiete von über 20 Prozent verlangt. Die Vermieterin hätte also die Untermiete wegen des überhöhten Zinses ablehnen können.
Obergericht Zürich, Urteil NG190016 vom 5. August 2019
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