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Eine kaufmännische Angestellte erlitt einen Beckenbruch. Sie beantragte bei der Invalidenversicherung Leistungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen, weil sie nicht mehr den ganzen Tag sitzend arbeiten konnte. Vergeblich: Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesgericht wiesen ihr Begehren ab. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe erst, wenn der Arbeitnehmer durch den gesundheitlichen Schaden in der bisherigen Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 Prozent erleide, so das Bundesgericht. Im kaufmännischen Bereich gebe es aber genügend Tätigkeiten, die – bei gleichem Lohn – mit der konkreten gesundheitlichen Einschränkung ausgeführt werden könnten.
Bundesgericht, Urteil 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015
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