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06.06.2017
Eine Pensionskasse zahlte die Todesfallleistung von 240 000 Franken an die Lebenspartnerin des Verstorbenen aus. Das entsprach dem Reglement. Nur wenn kein Lebenspartner existiert, kommen die Kinder zum Zug. Trotzdem klagten die Kinder des Verstorbenen gegen die Pensionskasse. Sie machten geltend, die Begünstigte und der Verstorbene hätten nicht zusammengelebt. Damit hatten sie weder vor dem Verwaltungsgericht Graubünden noch dem Bundesgericht Erfolg. Entscheidend sei, dass die Partner sich Treue und Beistand leisteten wie in einer Ehe.
Bundesgericht, Urteil 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017
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