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Ein Mann buchte bei einem Reiseveranstalter einen Sprachaufenthalt in Australien für 4138 Franken. Später verlangte er 1896 Franken zurück. Der Veranstalter habe auf der Website damit geworben, seine Preise seien gleich wie die Originalpreise der Schule. Später stellte der Sprachschüler fest, dass eine direkte Buchung bei der Schule günstiger gewesen wäre. Ein Zürcher Friedensrichter hiess die Klage des Schülers gut. Das Obergericht bestätigte den Entscheid. Die Schule berief sich vergeblich auf eine Klausel im Kleingedruckten, wonach die Tiefstpreisgarantie nur bis 14 Tage nach der Buchung gelte.
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil RU180064 vom 15. November 2018
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