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Ein Teilzeitangestellter meldete sich nach einem Stellenverlust bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Er gab an, eine Vollzeitstelle zu suchen. Die Kasse zahlte auf dieser Grundlage Arbeitslosentaggelder. Sie reduzierte aber die Taggelder, als sie erfuhr, dass er während der Teilzeitanstellung und der nachfolgenden Arbeitslosigkeit einer Lehrtätigkeit nachging. Dagegen wehrte sich der Mann vergeblich bis vor Bundesgericht. Die Richter in Lausanne führten aus: Eine Lehrtätigkeit neben einer Teilzeitstelle müsse bei der Berechnung der Taggelder berücksichtigt werden. Nur Nebenverdienste, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit erzielt würden, seien nicht zu berücksichtigen.
Bundesgericht, Urteil 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015
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