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Ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Kanton Waadt kürzte einem Arbeitslosen für 16 Tage die Taggelder. Begründung: Er habe innert der verlangten Frist keine Suchbemühungen für eine Stelle nachgewiesen. Der Versicherte erhob Beschwerde. Er habe die Nachweise seiner Arbeitssuche per E-Mail geschickt. Das Kantonsgericht Waadt hiess die Beschwerde gut. Das Bundesgericht sah es anders. Arbeitslose könnten den Nachweis ihrer Suchbemühungen zwar per E-Mail ans RAV einreichen. Doch der Versicherte habe im konkreten Fall nicht belegt, dass die Arbeitslosenkasse sein E-Mail inklusive Anhang fristgerecht empfangen habe.
Bundesgericht, Urteil 8C_239/2018 vom 12. Februar 2019
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