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Für die Fahrten zum Weiterbildungsort zog ein Mann auf der Steuererklärung Pendlerkosten von 9580 Franken von seinem Einkommen ab. Laut dem Verwaltungsgericht Zürich hätte er aber höchstens die Kosten für ein SBB-Generalabo von damals 3560 Franken abziehen dürfen. Fahrten zum Weiterbildungsort dürfen zwar abgezogen werden. Gleich wie beim Arbeitsweg sind aber in der Regel nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs abzugsfähig.
Pendlerkosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Benützung des ÖVs unzumutbar wäre.
Verwaltungsgericht Zürich, Urteil SB.2016.00064 vom 16. November 2016
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