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11.06.2019
Der Sozialdienst einer Gemeinde aus dem Kanton Graubünden vermittelte einem Sozialhilfeempfänger eine Wohnung. Dieser schloss mit dem Vermieter einen Mietvertrag. Der Mieter beschädigte die Wohnung, die Instandstellung kostete 23680 Franken. Der Vermieter forderte vom Kanton Schadenersatz. Der Sozialdienst habe den Mieter vernachlässigt, deshalb habe er die Wohnung beschädigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Sozialamt habe den Mieter vermittelt – mehr nicht. Die Behörde sei nicht verpflichtet, Sozialhilfeempfänger dauernd zu überwachen.
Verwaltungsgericht Graubünden, Urteil U 14 87 vom 11. Dezember 2018
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