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Ein Ehepaar aus dem Kanton St. Gallen liess sich scheiden. Die finanziellen Folgen regelten sie in einer Konvention. Darin stand, die Frau erhalte das Haus. Der Richter genehmigte die Scheidungskonvention. In einer separaten Vereinbarung versprach die Frau dem Mann ein Vorkaufsrecht am Haus. Als seine Ex-Frau das Haus später verkaufte, machte er dieses Vorkaufsrecht geltend. Das Kreisgericht und das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab. Das Paar hätte das separat vereinbarte Vorkaufsrecht ebenfalls vom Gericht genehmigen lassen müssen.
Kantonsgericht St. Gallen, Urteil BO.2017.28 vom 4. Mai 2018
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