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Eine Klinik kündigte ihrer Sekretärin im Januar per 31. März. Umstritten war, ob die Angestellte noch vor Ablauf der Kündigungsfrist schwanger wurde – oder erst nachher. Das Beweisverfahren ergab: Die Befruchtung der Eizelle fand vor dem 31. März statt, die Einnistung in der Gebärmutter erst danach. Das Bundesgericht gab der Arbeitnehmerin recht: Eine Schwangerschaft im Sinne des Arbeitsrechts beginne mit der Befruchtung der Eizelle. Folge im konkreten Fall: Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich um die Dauer der Schwangerschaft plus 16 Wochen – also insgesamt um rund 13 Monate.
Bundesgericht, Urteil 4A_400/2016 vom 26. Januar 2017
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