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Ein Unternehmen reichte in Zürich beim Friedensrichteramt der Kreise 1+2 Klage ein. Es forderte von der beklagten Partei 600 Franken. Bis 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde laut Gesetz einen Entscheid fällen. Das beantragte die Klägerin. Es fand eine Hauptverhandlung statt, doch danach schickte die Richterin statt eines Urteils nur einen Urteilsvorschlag. Laut Zürcher Obergericht und Bundesgericht war ihr Vorgehen korrekt: Eine Schlichtungsbehörde müsse keinen Entscheid fällen. Das gelte auch bei bereits durchgeführtem Entscheidverfahren.
Bundesgericht, Urteil 4A_105/2016 vom 13. September 2016
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