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Eine Vermieterin kündigte den Mietern einer Überbauung wegen dringender Sanierungsarbeiten an den Gipsdecken. Ein Mieter sah darin eine missbräuchliche Kündigung und wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht. Ohne Erfolg. Die Gerichte hielten fest: Die Kündigung sei gültig, die Begründung mit «Sanierungsarbeiten» ausreichend. Zudem waren die Renovationspläne im Zeitpunkt der Kündigung ausgearbeitet. Deshalb liege keine missbräuchliche Kündigung vor.
Bundesgericht, Urteil 4A_703/2016 vom 24. Mai 2017
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