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Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zog beim Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt ZH eine Betreibung zurück. Das Amt verlangte für die Protokollierung 5 Franken. Dagegen wehrte sich die SVA beim Bezirksgericht Dielsdorf vergeblich. Das Zürcher Obergericht hingegen entschied, dass diese Handlung des Betreibungsamts gebührenfrei ist. In der Verordnung zu den Betreibungsgebühren fehle eine Gebühr für den Rückzug der Betreibung. Anders die Bundesrichter: Sie fanden die Gebühr in Ordnung. Die Verordnung sehe 5 Franken Gebühr für Handlungen des Betreibungsamtes vor, für die in der Verordnung nicht ein bestimmter Tarif vorgesehen sei.
Bundesgericht, Urteil 5A_172/2016 vom 19. August 2016
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