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Eine Versicherung übernahm ein Unternehmen. Dessen Angestellte wechselten darum zur Pensionskasse der Versicherung. Das führte zu einer Teilliquidation der alten Pensionskasse. Die betroffenen Angestellten reklamierten bei der Bernischen Stiftungsaufsicht, die alte Kasse müsse ihnen nicht nur Ihr angespartes Alterskapital mitgeben, sondern auch einen Anteil an den Reserven. Die Aufsicht entschied in ihrem Sinn. Die alte Kasse unterlag mit ihrer Beschwerde beim Bundesgericht. Versicherte, die bei einer Teilliquidation aus einer Pensionskasse in eine andere wechseln, hätten ein Recht darauf, ihren Anteil an den angesparten Reserven mitzunehmen.
Bundesgericht, Urteil 9C_615/2017 vom 16. März 2018
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