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Eine Mieterin wollte ihrer Vermieterin verbieten, eine angekündigte grosse Renovation durchzuführen. Das Bezirksgericht Gelterkinden lehnte dies ab, das Kantonsgericht Basel-Landschaft gab ihr jedoch recht. Der Mieter müsse zwar Unterhalts- oder Reparaturarbeiten dulden. Eine Totalsanierung sei aber nur hinzunehmen, wenn sie zumutbar sei. Das bemisst sich an der Art und Dauer des Mietvertrags sowie an Umfang, Dringlichkeit und Nützlichkeit der Arbeiten. Dazu kommen die Auswirkungen auf den Mietzins. Im konkreten Fall befand das Gericht, die Vermieterin habe die Renovationsbedürftigkeit der Wohnung nicht nachgewiesen, und verbot die Arbeiten.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Urteil 400 14 66 vom 30. September 2014
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