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Die Krankenkasse verweigerte einer Frau aus dem Kanton Aargau die Kostengutsprache für einen Reha-Aufenthalt, obwohl diese eine Zusatzversicherung für Spitalbehandlungen in der halbprivaten Abteilung abgeschlossen hatte. Versichert seien gemäss Vertrag nur Behandlungen in Spitälern, mit denen die Versicherung eine Tarifvereinbarung für die halbprivate Abteilung abgeschlossen habe. Das sei in der gewählten Reha nicht der Fall. Die Patientin hatte sich in der Klinik privat behandeln lassen. Das kostete sie 3920 Franken. Sie forderte von der Zusatzversicherung 2940 Franken – mit dem Hinweis, dass sich die Kasse laut Vertrag zu 75 Prozent an den Kosten in der Privatabteilung beteilige müsse, wenn das Spital über keine halbprivate Abteilung verfüge. Das Versicherungsgericht Aargau wies die Klage der Frau ab. Grund: Das Spital verfüge über eine halbprivate Abteilung, aber ohne Tarifvereinbarung mit der Kasse. Daher müsse die Frau die Kosten für den Aufenthalt in der privaten Abteilung selber zahlen. Das Bundesgericht hingegen gab der Frau recht: Für die Privatabteilung habe die Versicherung eine Tarifvereinbarung mit dem Spital. Daher müsse die Kasse zahlen.
Bundesgericht, Urteil 4A_166/2020 vom 23. Juli 2020
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