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Ein Mieter holte sich bei einem Anwalt Rat, um den Anfangsmietzins anzufechten. Später forderte er vom Vermieter Nebenkosten zurück. Begründung: Der Mietvertrag konkretisiere die Nebenkosten nicht. Nebenkosten seien nur geschuldet, wenn sie im Vertrag aufgelistet sind. Das Mietgericht des Kantons Freiburg wies die Klage ab. Begründung: Der Anwalt habe den Mieter sicherlich auf den Mangel im Vertrag hingewiesen. Auch vor Kantonsgericht hatte der Mieter keinen Erfolg. Anders vor Bundesgericht: Dass der Anwalt auf die Nebenkosten hingewiesen habe, sei eine «rein theoretische Annahme». Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Mieter sich zunächst nicht bewusst war, dass die Nebenkosten nicht geschuldet sind.
Bundesgericht, Urteil 4D_13/2015 vom 3. Juni 2015
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