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Eine Frau aus Meilen ZH erhielt für ihr Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege. Der Staat übernahm die Gerichts-und Anwaltskosten von rund 5000 Franken. Als die Frau starb, verlangte das Gericht den Betrag von den Erben. Begründung: Wenn nach Abzug aller Kosten etwas vom Nachlass übrig bleibe, müssten die Erben für die Prozesskosten aufkommen. Damit kam die Inkassostelle nicht durch. Laut Zürcher Obergericht kommt es darauf an, ob sich die Vermögensverhältnisse der Frau schon zu Lebzeiten derart verbesserten, dass sie die Kosten hätte nachzahlen müssen. Dem war nicht so.
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil PC160013-O/U vom 27. April 2016
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