Inhalt
Sechs Monate pflegte der Sohn zu Hause seinen todkranken Vater, der zuvor im Pflegeheim war. So sparte die Krankenkasse viel Geld. Deshalb forderte er von der Helsana 12 705 Franken. Begründung: Er sei wie ein Mitarbeiter der Spitex zu behandeln und entsprechend zu vergüten. Die Krankenkasse lehnte ab. Der Sohn sei kein vom Gesetz zugelassener Leistungserbringer.
Der Sohn gelangte ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Es wies seine Beschwerde mit derselben Begründung ab. Ebenso das Bundesgericht.
Bundesgericht, Urteil 9C_88/2016 vom 12. Mai 2016
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden