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Zwei Thurgauer Staatsanwälte führten gegen einen Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Mittäterschaft an einem Tötungsdelikt. Der Beschuldigte wurde von einem Pflichtverteidiger verbeiständet. Diesen setzte die Staatsanwaltschaft ab und ersetzte ihn durch einen anderen Anwalt. Vergeblich verlangte der Beschuldigte vor dem Thurgauer Obergericht, dass die beiden Staatsanwälte wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten. Erst das Bundesgericht gab dem Mann recht: Der Beschuldigte habe objektiv den Eindruck gewinnen können, dass die Staatsanwälte seinen Pflichtverteidiger aus dem Verfahren hätten drängen und durch einen ihnen genehmen Verteidiger ersetzen wollen. Der Anschein der Befangenheit sei zu bejahen.
Bundesgericht, Urteil 1B_419/2014 vom 27. April 2015
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