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Eine Frau arbeitete selbständig als Krankenbetreuerin. Sie erkrankte und erhielt von ihrer privaten Versicherung Taggelder. Ein Versicherungsdetektiv beobachtete, wie die Frau einen Patienten besuchte. Die Betreuerin erklärte glaubhaft, sie habe privat einen sterbenden Klienten besucht. Doch die Versicherung behauptete, die Frau könne arbeiten. Sie forderte 28 500 Franken für zu Unrecht bezogene Taggelder zurück. Das Sozialversicherungsgericht Zürich sah das anders. Alle Ärzte ausser dem Versicherungsarzt hätten die Frau als arbeitsunfähig eingestuft.
Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil KK.2016.00024 vom 9. Januar 2018
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