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Ein Mann mit einer Wirbelsäulenverkrümmung beschwerte sich beim Departement für Gesundheit des Kantons Glarus darüber, dass mehrere Ärzte ihm den Notfalldienst verweigert hätten. Das Departement, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus traten auf die Beschwerde nicht ein. Begründung: Der Mann habe kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufsichtsbeschwerde. Das sieht das Bundesgericht anders: Der Mann sei aufgrund seiner schweren Krankheit auf die Notfallversorgung angewiesen. Er habe ein schutzwürdiges Interesse, dass sich die Aufsichtsbehörde mit der Sache befasse.
Bundesgericht, Urteil 2C_959/2014 vom 24. April 2015
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