Inhalt
Der Eigentümer einer unbebauten Parzelle störte sich an Tannen auf dem Nachbargrundstück. Der gesetzliche Grenzabstand von sechs Metern sei nicht eingehalten. Er verlangte, dass der Nachbar die fünf Bäume fälle. Dieser argumentierte, die Tannen hätten nie gestört, das Begehren sei schikanös und missbräuchlich. Das Kreisgericht und das Kantonsgericht St. Gallen sahen es anders. Der Nachbar muss die Bäume fällen. Sie seien zu nah an der Grenze. Das sei für den Kläger negativ, wenn er sein Grundstück verkaufen wolle.
Kantonsgericht St. Gallen, Urteil BO.2015.34 vom 6. Juli 2018
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden