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Ein Ehepaar hatte im Kanton Freiburg eine Wohnung gemietet. Nach vier Jahren forderte es vom Vermieter 26 365 Franken Nebenkosten zurück. Begründung: Die Nebenkosten seien im Mietvertrag nicht einzeln erwähnt. Deshalb seien sie nicht geschuldet. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Zwar seien Nebenkosten, die nur im Kleingedruckten stehen, grundsätzlich nicht geschuldet. Doch das Ehepaar habe anerkannt, dass der Vermieter die Nebenkosten beim Vertragsschluss mündlich einzeln aufgezählt habe. Nebenkosten könne man auch mündlich gültig vereinbaren.
Bundesgericht, Urteil 4A_149/2019 vom 9. September 2019
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